Niedersachsen klar Logo

Barrierefreiheit




1. Barrierefreiheit im Arbeitsgericht Braunschweig

Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet dazu, allen Menschen einen ungehinderten Zugang zur Justiz und eine gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen. Im Arbeitsgericht Braunschweig wurde daher im Rahmen der Möglichkeiten eines denkmalgeschützten Gebäudes Wert auf Barrierefreiheit gelegt.

Eine Ausnahme bildet Sitzungssaal D, der sich im Untergeschoss (ohne Aufzug) befindet.
Falls Sie auf einen Rollstuhl oder eine andere Gehhilfe angewiesen sind, teilen Sie dies bitte unmittelbar nach Erhalt der Ladung mit.

1.1. Allgemeine Hinweise zur Barrierefreiheit

Bei dem Arbeitsgericht Braunschweig handelt es sich um einen denkmalgeschützten Altbau. Ein ebenerdiger Eingang mit Rufsäule befindet sich an der östlichen Gebäudeseite, erreichbar über die Toreinfahrt und den Parkplatz.

Bild des Schildes Wegbeschreibung für Rollstuhlfahrer Bildrechte: ArbG Braunschweig
Bild der Toreinfahrt östliche Gebäudeseite des Arbeitsgerichts Braunschweig Bildrechte: ArbG Braunschweig
Bild des Parkplatzes des Arbeitsgerichts Braunschweig Bildrechte: ArbG Braunschweig



Anreise mit der Deutschen Bahn/ öffentlichen Verkehrsmitteln:

Deutsche Bahn

Das Gebäude ist vom Hauptbahnhof mit folgenden öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen:

Straßenbahn 35 E Richtung Volkmarode – Haltestelle Bahnhof Gleismarode und circa acht Minuten Fußweg

Omnibus 419 Richtung Hauptbahnhof – Haltestelle Gliesmaroder Straße und circa neun Minuten Fußweg

Omnibus 411 Richtung Kanzlerfeld bis Jasperallee und von dort eine Station mit dem Omnibus 418 bis Haltestelle Stadtpark und dann der Beschilderung Arbeitsgericht folgen

Weitere Hinweise erhalten Sie unter: Elektronische Fahrplanauskunft EFA


Bitte planen Sie genügend Zeit für das Passieren der Sicherheitsschleuse ein. Falls Sie einen Herzschrittmacher tragen, weisen sie vor Betreten der Sicherheitsschleuse bitte darauf hin.


1.2. Hinweise für mobilitätseingeschränkte Menschen

1.2.1. Behinderten-Parkplätze

Ein Behinderten-Parkplatz sowie eine Rufsäule mit automatischem Türöffner und Klingel ist auf der Gebäuderückseite/ hinter dem Gebäude vorhanden.

Bild des Behindertenparkplatzes des Arbeitsgerichts Braunschweig Bildrechte: ArbG Braunschweig
Bild der Rufsäule (Klingel und Türöffner) des Arbeitsgerichts Braunschweig Bildrechte: ArbG Braunschweig


1.2.2. Behinderten-WC

Im Erdgeschoss gegenüber von Zimmer 5 befindet sich ein Behinderten-WC. Ein Euro-Schlüssel ist nicht erforderlich.

Bild des Behinderten WC´s des Arbeitsgerichts Braunschweig Bildrechte: ArbG Braunschweig

Am WC befindet sich rechts, in blau, der Knopf für die Spülung. Der Notruf löst durch das Ziehen der sich links befindlichen roten Schnuraus. Beim Betätigen eines Notrufschalters erscheint in kürzester Zeit eine Hilfsperson.


1.2.3.Nachtbriefkasten

Der Nachtbriefkasten vor dem Haupteingang des Arbeitsgerichts Braunschweig ist barrierefrei zu erreichen. Der Einwurfschlitz befindet sich in einer Höhe von 87 cm, so dass er auch für Rollstuhlfahrer gut zugänglich ist.


Bild des Nachtbriefkastens des Arbeitsgerichts Braunschweig Bildrechte: ArbG Braunschweig

1.3. Hinweise für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen

1.3.1. Saalanzeige (elektronische Gerichtstafel)

Im Eingangsbereich befindet sich eine elektronische Saalanzeige (Gerichtstafel) auf welcher alle an dem betreffenden Tag stattfindenden Termine nach Uhrzeit sortiert angezeigt werden. Hieraus ergibt sich auch der Sitzungssaal in welchem der Termin stattfindet. Vor jedem Sitzungssaal befindet sich ebenfalls eine elektronische Saalanzeige (Gerichtstafel) mit Informationen zu den terminierten Verfahren. Die Monitore befinden sich bei Sitzungssaal A rechts und bei den Sitzungssälen B – D jeweils links von der Tür.

Bild der Saalanzeige (elektronische Gerichtstafel) Bildrechte: ArbG Braunschweig

1.3.2 Zugänglichmachung von Dokumenten

Eine blinde oder sehbehinderte Person, die Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist, kann verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden; beispielsweise in Brailleschrift, als Audio-Dokument, in Großschrift oder als barrierefreies elektronisches Dokument. Diese Möglichkeit steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person beauftragt wurde, deren Rechte wahrzunehmen oder hierfür bestellt worden ist. Kosten für die Zugänglichmachung werden nicht erhoben. Soweit Sie eine besondere Zugänglichmachung wünschen, werden Sie gebeten, unter Angabe des Aktenzeichens mit der für Ihr Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen.

Auf die Vorschrift des § 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird hingewiesen. Sie lautet:

§ 191a GVG

(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden nicht erhoben.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente und Dokumente, die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat. Einzelheiten werden durch die Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung) geregelt. Die Zugänglichmachungsverordnung finden Sie hier ( http://www.gesetze-im-internet.de/zmv/index.html).



1.4. Hinweise für gehörlose und hörbeeinträchtigte Menschen

Gehörlose Personen, die für die Verständigung einen Gebärdendolmetscher benötigen, werden gebeten, rechtzeitig vor dem Termin unter Angabe des Aktenzeichens mit der für das Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen. Auf die Vorschrift des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird hingewiesen.

Sie lautet:

§ 186 GVG

(1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person in der Verhandlung erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

(2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.


2. Weitere Hinweise zur Barrierefreiheit

Wenn Sie Hilfe oder Unterstützung benötigen sowie bei Fragen wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Poststelle / Information

Tel. 0531 23850-0

oder bei organisatorischen Angelegenheiten an den Ansprechpartner für Inklusion

Tel. 0441 220-6500

oder die Geschäftsleitung

Tel. 0531 23850-34

Über das Landesjustizportal finden Sie weitere allgemeine Hinweise zur Barrierefreiheit.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln