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Besucherinformationen

Wichtige Hinweise

In Folge zunehmender Sicherheitsanforderungen erfolgen in der Justiz regelmäßig anlassunabhängige Einlasskontrollen. Daher ist auch beim Arbeitsgericht Braunschweig mit anlassunabhängigen Einlasskontrollen zu rechnen.

Um Ihnen einen möglichst schnellen und einfachen Zugang zum Gerichtsgebäude zu ermöglichen, werden Sie gebeten, Ihr Ausweisdokument (z.B. Personalausweis) und die Ladung zum Termin bei Zutritt zum Gerichtsgebäude bereitzuhalten. Anwälte halten bitten den Anwaltsausweis bereit.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass durch die Einlasskontrollen mit einem erhöhten Zeitaufwand gerechnet werden muss.

Öffnungs- und Sprechzeiten

Die Mitarbeiter des Arbeitsgerichts Braunschweig sind Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 15:00 Uhr (außer freitags) zu erreichen. Die Poststelle/Information ist für Sie Montag bis Freitag durchgehend von 8:00 bis 15:00 Uhr telefonisch erreichbar, freitags von (8:00 bis 13:00 Uhr).


Rechtsantragstelle

Ein Besuch der Rechtsantragstelle ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvergabe (Ausnahme: Fristabläufe) möglich.

Die Aufgabe der Rechtsantragstelle besteht darin, Sie dabei zu unterstützen Anträge und Erklärungen, die gegenüber dem Gericht abzugeben sind, formgerecht aufzunehmen.
Bitte beachten Sie, dass die Rechtsantragstelle Sie nicht rechtlich beraten darf!

Die Rechtsantragstelle ist von Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr nach Terminvereinbarung geöffnet,
auch außerhalb dieser Zeiten können nach vorheriger telefonischer Absprache Termine vereinbart werden.

Bei Fristabläufen (z. B. Kündigungsschutzklagen) wird gebeten, sich in der Poststelle/Information, Zimmer 6, zu melden.

Es wird dringend empfohlen, sämtliche mit dem Anliegen in Verbindung stehende Unterlagen (z.B. Arbeitsvertrag, Entgeltabrechnung, Kündigungsschreiben, Aufhebungsvertrag u. Ä.) möglichst in Kopie mitzubringen.

Bei Zahlungsansprüchen ist eine bereits vorbereitete Auflistung und Bezifferung der Forderung notwendig.


Dienstanweisung - Hausordnung


I. Geltungsbereich
II. Regelungen für Beschäftigte
III. Regelungen für Besucher
IV. Schlussbestimmungen

I. Geltungsbereich

Die Dienstanweisung gilt für alle Richter/innen, Beamte/innen und Tarifbeschäftigen des Arbeitsgerichts Braunschweig - hier kurz Beschäftigte genannt -, sofern nicht etwas Anderes geregelt ist (Teil II), sowie für Besucher (Teil III).

Sie gilt für alle Bereiche des Arbeitsgerichts Braunschweig, einschließlich der zum Gebäude
gehörenden Freiflächen.


II. Regelungen für Beschäftigte

III. Regelungen für Besucher

1. Zutritt zum Gerichtsgebäude

a) Auf Verlangen der Beschäftigten - vorzugsweise der Justizhelfer - haben alle
Personen, die das Gerichtsgebäude betreten wollen, den Zweck ihres Aufenthaltes
bekannt zu geben.

b) Personen, die den Bestimmungen dieser Hausordnung gröblich zuwiderhandeln,
können aus dem Gebäude und vom Grundstück verwiesen werden. Ihnen kann auch
vorübergehend das Betreten des Grundstücks verboten werden, wenn mit einer
Wiederholung der Störung zu rechnen ist.

c) Ein Hausverbot wird durch den Direktor des Arbeitsgerichts oder dessen beauftragte/n
Vertreter/in erteilt. Es gilt für den gesamten Gebäudekomplex.

d) Es kann ferner aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigung von Besucherinnen und
Besuchern oder Besuchergruppen für das gesamte Gerichtsgebäude eingeschränkt
werden.

2. Ordnung im Gerichtsgebäude

a) Im gesamten Gebäude sind grundsätzlich Ruhe und Ordnung zu bewahren.

b) Den Besucher/innen des Gebäudes ist das Mitführen von Waffen und gefährlichen
Gegenständen jeglicher Art, mit Ausnahme zugelassener Dienstwaffen, nicht gestattet.
Mitgeführte Waffen bzw. gefährliche Gegenstände sind in der Poststelle abzugeben.

c) Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet. Dies gilt nicht für Blindenführhunde.
Ausnahmegenehmigungen können durch die Behörden- oder Geschäftsleitung
erteilt werden.

d) Besucher/innen des Gebäudes haben Kameras, Tonaufnahmegeräte, Mobiltelefone
und ähnliche Geräte mit Aufzeichnungsfunktion auf Verlangen in der Poststelle
abzugeben. Eine Benutzung zu Aufzeichnungszwecken in den Räumen des Gerichts-
gebäudes ist nur mit Zustimmung des Direktors des Arbeitsgerichts oder dessen
beauftragte/-r/-n Verteter/-in/-s oder der vorsitzenden Richterinnen oder Richter
zulässig. Hinsichtlich der Regelungen für Pressevertreter gilt ergänzend k).

e) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie zur Gewährleistung von Ruhe und
Ordnung kann durch die Justizhelfer erforderlichenfalls jederzeit eine Kontrolle
von Personen und Sachen vorgenommen und die Identität festgestellt werden.

f) Die Justizhelfer haben im Übrigen in eigener Verantwortung alle erforderlichen
Ordnungs- und Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen (§§12-21 NJG). Ihren
Weisungen ist Folge zu leisten.

g) In sämtlichen Räumen besteht striktes Rauchverbot (auch für E-Zigaretten).

h) Besuchern/innen des Gebäudes ist das Mitbringen und der Verzehr von
alkoholischen Getränken im Gebäude untersagt.

i) Fundsachen sind in der Poststelle abzugeben.

j) Hausierern und Vertretern jeglicher Art ist das Betreten der Diensträume zum Zweck
der Geschäftstätigkeit untersagt.

k) Fernseh-, Rundfunk-, Ton- und Filmaufnahmen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind,
sind während der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gemäß 3 169 Abs. 1
Satz 2 GVG unzulässig.

Press-, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen mit Ton- oder Filmträgern außerhalb der
Verhandlung im Gerichtsgebäude oder auf dem Gelände, die nicht dem vor-
stehenden Verbot unterliegen, bedürfen der Genehmigung durch den aufsicht-
führenden Richter. Im Übrigen sind jegliche Ton- und Filmaufnahmen im Dienst-
gebäude und auf dem Geländes Arbeitsgerichts untersagt.

IV. Schlussbestimmungen

Über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Dienstanweisung entscheidet der
Direktor des Arbeitsgerichts oder ein von ihm beauftragter Vertreter.

Diese Dienstanweisung ersetzt die vorhandene Hausordnung vom 12.08.2015 und ist allen Beschäftigten des Arbeitsgerichts Braunschweig einmal jährlich zur Kenntnis zu geben.

Die Dienstanweisungen (Richtlinien) den Brandschutz und die Hundehaltung am Arbeitsplatz betreffend geltend in Ergänzung zu der vorliegenden Dienstanweisung weiterhin.

Bertram
Direktor des Arbeitsgerichts


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